HK-Recht – Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht in München und Umland - Rechtsanwälte Torsten Klose, Sven Fromme und Paulina Markl
Nach 20 Jahren im selben Unternehmen ist eine Kündigung ein schwerer Einschnitt – persönlich wie auch wirtschaftlich. Gerade in München, wo viele Arbeitnehmer langfristig bei größeren Arbeitgebern beschäftigt sind, stellt sich die Frage: Darf mir nach so langer Zeit einfach betriebsbedingt gekündigt werden?
Die Antwort: Eine Kündigung ist selten ausgeschlossen, aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Wir erklären, wann eine betriebsbedingte Kündigung rechtlich zulässig ist – und wann nicht. Auf jeden Fall muss das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden, d.h. es darf kein Kleinbetrieb mit nur 10 Mitarbeitern sein.
1. Was bedeutet “betriebsbedingt” überhaupt?
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber arbeitsplatzbezogene Gründe hat – etwa:
- Umstrukturierungen im Unternehmen
- Schließung von Abteilungen
- Outsourcing von Aufgaben
- Auftragsrückgang oder Automatisierung
Wichtig: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt – und nicht nur vorübergehend. Er muss das in der Kündigungserklärung nicht begründen.
2. Kündigungsschutz nach 20 Jahren: Besonders stark?
Ja, je länger die Betriebszugehörigkeit, desto schwerer wiegt der Kündigungsschutz – sowohl rechtlich als auch sozial.
Nach 20 Jahren besteht in der Regel:
- ein besonders hoher soziale Schutz,
- kein Abfindungsanspruch, wenn der Arbeitsplatz tatsächlich entfällt,
- ein Anspruch auf gründliche Sozialauswahl.
Das heißt: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob nicht ein anderer – weniger schutzwürdiger – Kollege kündbar wäre. Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung und Dauer der Beschäftigung müssen berücksichtigt werden. Dabei kommt es auch darauf an, den Kreis der vergleichbaren Personen richtig zu wählen.
3. Abfindung bei Kündigung nach 20 Jahren?
In der Praxis wird häufig über eine Abfindung verhandelt. Einen automatischen Anspruch gibt es zwar nicht – aber:
- bei Kündigungsschutzklage mit Vergleich
- bei Aufhebungsvertrag
- oder nach § 1a KSchG (wenn das im Kündigungsschreiben steht)
kann eine Abfindung gezahlt werden. Die Faustformel: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – also z. B. 10 Monatsgehälter nach 20 Jahren. Bei den Verhandlungen zu einer Abfindung sind keine Grenzen gesetzt, realistisch sollte man bleiben, denn Millionenbeträge wird es wahrscheinlich nicht geben - leider!
4. Was tun bei Kündigung nach 20 Jahren?
👉 Nicht untätig bleiben! Sie haben nur 3 Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage erheben zu lassen. Danach gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie unrechtmäßig war.
Unsere Empfehlung:
- Lassen Sie die Kündigung prüfen.
- Verhandeln Sie nichts ohne rechtlichen Beistand und schon gar nicht ohne einen Plan.
- Sichern Sie Ihre Ansprüche, bevor Sie etwas unterschreiben.
HK-Recht – Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht in München, Torsten Klose, Sven Fromme und Paulina Markl
Wir vertreten Arbeitnehmer seit vielen Jahren erfolgreich bei Kündigungen – besonders auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit. Vertrauen Sie auf:
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FAQ – Häufige Fragen
Ich bin seit 20 Jahren im Betrieb – darf mir trotzdem gekündigt werden?
Grundsätzlich ja – aber nur unter engen Voraussetzungen. Der Arbeitgeber muss den dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes belegen und eine saubere Sozialauswahl treffen.
Wie hoch ist eine typische Abfindung nach 20 Jahren?
Die Faustformel liegt bei etwa 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr Betriebszugehörigkeit – also rund 10 Monatsgehälter. Je nach Ausgangslage kann auch mehr möglich sein.
Wie viel Zeit habe ich, um gegen die Kündigung vorzugehen?
Nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung! Danach ist es in der Regel zu spät.
