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November 14, 2024

Arbeitszeugnis: Warum Sie bereits bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtliche Unterstützung brauchen

Arbeitszeugnis: Warum Sie bereits bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtliche Unterstützung brauchen

Ein Arbeitszeugnis ist entscheidend für die berufliche Zukunft und sollte den Arbeitnehmer im besten Licht zeigen. Doch gerade bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – ob durch Kündigung  oder Aufhebungsvereinbarung – bleibt das Thema Arbeitszeugnis oft ungeklärt oder unbeachtet. Die Folge? Ein möglicherweise schlecht formuliertes oder fehlerhaft schlechtes Zeugnis.

Es gibt immer Schwierigkeiten, eine Korrektur durchzusetzen. Unsere Empfehlung: Wer schon bei der Aufhebungsvereinbarung oder nach der Kündigung einen Rechtsanwalt beauftragt, kann sich das nachfolgende Problem weitestgehend ersparen und muss nicht erst mit dem Arbeitgeber streiten.

In einem aktuellen Fall des Landesarbeitsgerichts Rostock ist nachzulesen, welche Pflichten der Arbeitgeber bei der Zeugniserteilung zu beachten hat. Durch eine anwaltliche Absicherung des Zeugnisinhalts bereits bei der Vertragsauflösung lassen sich spätere Streitigkeiten über die Beurteilung und Formulierung vermeiden.

Die „Zeugnissprache“: Ein genauer Blick auf die Formulierungen

Arbeitszeugnisse folgen oft einer standardisierten „Geheimsprache“. Positiv klingende Formulierungen enthalten häufig subtile Bewertungen. Diese Aussagen sind vergleichbar mit Schulnoten und geben auf eine diskrete Weise Auskunft über die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers.

Typische Formulierungen und ihre Bedeutung in der Leistungsbeurteilung

Note 1 ("sehr gut"): „stets zur vollsten Zufriedenheit“ / „in jeder Hinsicht und in allerbester Weise“

Note 2 ("gut"): „stets zur vollen Zufriedenheit“ / „voll und ganz zufriedenstellend“

Note 3 ("befriedigend"): „stets zur Zufriedenheit“ / „in jeder Hinsicht“

Note 4 ("ausreichend"): „zur Zufriedenheit“ / „entsprach unseren Erwartungen“

Note 5 („mangelhaft“): „im Großen und Ganzen zufriedenstellend“ / „zum großen Teil den Anforderungen entsprochen“

Eine kleine Änderung in der Formulierung kann somit den gesamten Eindruck eines Zeugnisses beeinflussen. Formulierungen wie „stets zur Zufriedenheit“ klingen neutral, entsprechen aber im juristischen Kontext der Note „befriedigend“. Wer hingegen ein „gutes“ Zeugnis möchte, sollte auf Formulierungen wie „stets zur vollen Zufriedenheit“ achten.

Typische Formulierungen bei der Beurteilung des Verhaltens

Neben der Leistungsbeurteilung ist die Einschätzung des Verhaltens ein wichtiger Teil des qualifizierten Zeugnisses. Auch hier haben sich typische Formulierungen etabliert, die einer Notenskala entsprechen:

Note 1 ("sehr gut"): „stets vorbildlich“ / „in jeder Hinsicht und in allerbester Weise“

Note 2 ("gut"): „stets gut“ / „höflich und korrekt“

Note 3 ("befriedigend"): „gut“ oder „einwandfrei“

Note 4 ("ausreichend"): „zufriedenstellend“ / „gab keinen Anlass zu Beanstandungen“

Note 5 ("mangelhaft"): „im Großen und Ganzen zufriedenstellend“ / „im Wesentlichen einwandfrei“

Derartige Formulierungen sind weitgehend etabliert und haben sich in der Zeugnissprache gefestigt. Sie ermöglichen es einem erfahrenen Leser – wie einem Personalverantwortlichen –, die Beurteilung schnell einzuordnen.

Warum ist anwaltliche Unterstützung bei Zeugnisverhandlungen so wichtig?

Die gerichtliche Korrektur eines Arbeitszeugnisses ist oft aufwendig und für Arbeitnehmer wenig erfolgversprechend, da das Gesetz dem Arbeitgeber bei der Formulierung weiten Spielraum lässt. Der Arbeitnehmer hat kein „Vorgaberecht“, sondern lediglich das Recht, eine inhaltliche Änderung anzuregen. Ein gerichtlicher Streit um ein Arbeitszeugnis bedeutet daher häufig einen langwierigen Weg, an dessen Ende das Ziel oft nicht vollständig erreicht wird.

Daher ist es ratsam, den Zeugnisinhalt bereits im Vorfeld verbindlich zu regeln – besonders bei Aufhebungsverträgen oder Kündigungsschutzklagen. Nur so kann der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass das Zeugnis im Hinblick auf künftige Bewerbungen positiv formuliert ist. Im Vergleich zu einer späteren gerichtlichen Durchsetzung des Zeugnisanspruchs hat der Arbeitgeber bei Abschluss der Vereinbarung ein größeres Interesse an einer Einigung. Einmal beendet, hat der Arbeitgeber wenig Anreiz, dem Arbeitnehmer entgegenzukommen – und die Rechtsprechung lässt ihm großen Spielraum bei der Formulierung.

Unser Rat für Arbeitnehmer: Holen Sie frühzeitig anwaltliche Unterstützung ein, um den Zeugnisinhalt in einer Vereinbarung festzuschreiben. Wir als Anwälte stehen Ihnen zur Seite, Ihre beruflichen Interessen zu sichern und zukünftigen Streit zu vermeiden.

Autor: Fachanwalt Torsten Klose

Anwalt für Arbeitsrecht in München

Anwalt für Verkehrsrecht in München

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