Arbeitszeugnisse enthalten eine Leistungs– und Verhaltensbeurteilung. Bei der Verhaltensbeurteilung heißt es oft: „Das Verhalten des Mitarbeiters gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war stets einwandfrei.“ Aus der Reihenfolge (Vorgesetzte vor Mitarbeitern) soll sich ergeben, dass auch innerhalb der Hierarchieebene tatsächliche das richtige und angemessene Benehmen vorlag.
Ein Arbeitnehmer hatte nun ein überdurchschnittlich gutes Zeugnis erhalten. Lediglich bei der Verhaltensbeurteilung waren die Kollegen den Vorgesetzten vorangestellt. Nach Auffassung des Arbeitnehmers entsteht so der Verdacht, dass es zwischen ihm und den Vorgesetzten nicht so rund lief. Er sah in der Reihenfolge einen unzulässigen Geheimcode und klagte auf Korrektur.
Das Landesarbeitsgericht Kiel hat entschieden, dass in einem überdurchschnittlichen Zeugnis ein vermuteter Geheimcode nicht vorliegt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses und dieser Anspruch sei erfüllt. Es bestehe eben kein Anspruch auf einen bestimmten Wortlaut im Arbeitszeugnis.
Diese Entscheidung reiht sich ein, in eine Vielzahl von – in meinen Augen fehlerhaften – Entscheidungen zum Arbeitszeugnis. Erst vor einem Jahr hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass kein Anspruch auf eine zukunftsweisende Schlussformel besteht. Dabei hat das BAG scheinbar nicht erkannt, dass auch ein sehr gutes Zeugnis ohne einen abschließenden Satz zum Bedauern über das Ausscheiden, zum Dank für die Arbeit und mit Wünschen für die Zukunft nicht mehr das Papier wert ist, auf dem es steht.