Bei der Frage, was im laufenden Geschäftsverkehr ins Handelsregister einzutragen ist, unterscheidet man eintragungspflichtige von eintragungsfähigen Tatsachen. Eintragungspflichtig ist, was das Gesetz ausdrücklich als solches anordnet – Ziel ist immer die Erhaltung der Sicherheit im Rechtsverkehr. Die darüber hinaus vom Gesetz zulässigen eintragungsfähigen Tatsachen – z.B. Haftungsausschlüsse – sind allein für die Eintragenden von Vorteil. Ihre Bekanntmachung ist freiwillig.
Die wichtigsten für alle Rechtsformen geltenden Eintragungspflichten sind:
- Änderungen der Firma
- Erteilung der Prokura
- Erlöschen der Prokura
- Verlegung des Sitzes eines Unternehmens
- Errichtung einer Zweigniederlassung
- Aufhebung einer Zweigniederlassung
- Auflösung und Liquidation der Gesellschaft
Rechtsformspezifisch ergeben sich weitere Eintragungspflichten. Bei der OHG sind dies vor allem Änderungen in der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Ebenso der Eintritt eines neuen Gesellschafters – nicht dagegen sein Ausscheiden. Im Interesse des Ausscheidenen sollte dennoch baldmöglichst eine Bekanntgabe an bisherige Geschäftspartner erfolgen, denn nach Rechtsprechung des BGH beginnt die Frist für die fünfjährige Nachhaftung des Ausscheidenden erst mit deren Kenntnisnahme.
Bei der Kommanditgesellschaft sind der Eintritt und das Ausscheiden von Komplementären und von Kommanditisten obligatorisch aufzunehmen. Dasselbe gilt für Erhöhungen oder Herabsetzungen der Hafteinlagen der Kommanditisten. Für die GmbH sind die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers ebenso anzugeben wie Änderungen der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. Kapitalerhöhende und herabsetzende Maßnahmen sind nur einzutragen sofern sie das Stammkapital betreffen. Änderungen des Gesellschaftsvertrags werden erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam.
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