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November 17, 2024

Kündigung nach der Probezeit: Was gilt während der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?

Kündigung nach der Probezeit: Was gilt während der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?

Nach der Probezeit fühlen sich viele Arbeitnehmer sicherer vor einer Kündigung, doch es gibt einen wichtigen Aspekt, der oft übersehen wird: Die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Diese beträgt sechs Monate und bedeutet, dass der Kündigungsschutz erst danach greift – unabhängig von einer eventuell kurzen Probezeit. Aber was genau bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Was ist die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?
Die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG besagt, dass das Kündigungsschutzgesetz erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung gilt. Vor Ablauf dieser Wartezeit können Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen, ohne die Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes zu beachten.

Das heißt konkret vor Ablauf der Wartezeit: Eine Kündigung ist grundsätzlich einfacher, da der Arbeitgeber keine sozialen Rechtfertigungsgründe (wie betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe) anführen muss. Nach Ablauf der Wartezeit: Der allgemeine Kündigungsschutz kann greifen. Der Arbeitgeber muss eine Kündigung nach dem KSchG rechtfertigen, wenn das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.
Was gilt für Arbeitnehmer in der Wartezeit?
Arbeitnehmer sind in der Wartezeit nicht völlig schutzlos:

1. Kündigungsfrist beachten
Auch in der Wartezeit gelten die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Nach § 622 BGB beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer in der Regel vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, sofern nicht anders im Arbeitsvertrag geregelt.


2. Diskriminierungsverbot nach dem AGG
Eine Kündigung darf nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Kündigungen aus diskriminierenden Gründen (z. B. wegen Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung) sind unzulässig.


3. Willkürliche Kündigungen
Auch wenn der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht gilt, darf der Arbeitgeber nicht willkürlich oder aus schikanösen Gründen kündigen. Solche Kündigungen können gerichtlich überprüft werden.

Für Arbeitgeber: Was ist zu beachten?
Arbeitgeber profitieren in der Wartezeit von einem erleichterten Kündigungsprozess. Dennoch sollten sie vorsichtig sein:
  • Dokumentation von Kündigungsgründen: Auch wenn keine soziale Rechtfertigung erforderlich ist, sollten Kündigungsgründe wenigstens intern gut dokumentiert sein, um für mögliche Rechtsstreitigkeiten beim Arbeitsgericht vorbereitet zu sein.
  • Vermeidung von Fehlern: Formfehler oder Verstöße gegen das AGG können auch in der Wartezeit zu Rechtsstreitigkeiten führen.
  • Verhältnismäßigkeit wahren: Kündigungen sollten nachvollziehbar und gut kommuniziert werden, um Konflikte zu vermeiden.
Unser Fazit: Arbeitnehmer - Vorsicht bei kurzer Probezeit und Arbeitgeber: keine Schnellschüsse, auch nicht ohne Kündigungsschutz!

Die Wartezeit nach dem KSchG ist für Arbeitgeber eine Phase mit weniger rechtlichen Hürden bei Kündigungen. Für Arbeitnehmer bedeutet sie hingegen, dass der Schutz vor unberechtigten Kündigungen begrenzt ist. Dennoch gibt es auch in dieser Zeit rechtliche Grenzen, die Arbeitgeber beachten müssen.

Haben Sie Fragen zur Kündigung in der Wartezeit – sei es als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber? Kontaktieren Sie uns! Wir unterstützen Sie mit kompetenter Beratung und setzen Ihre Rechte durch.

Autor: Fachanwalt Torsten Klose

Anwalt für Arbeitsrecht in München

Anwalt für Verkehrsrecht in München

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