Januar 21, 2024

Revolution im Arbeitsrecht: Fremdgeschäftsführer haben Rechte!

Revolution im Arbeitsrecht: Fremdgeschäftsführer haben Rechte!

An die Geschäftsführer dieser Republik, heute gibt’s etwas Aufregendes aus der Welt des Arbeitsrechts – ein Urteil, das die Spielregeln ändert. Das BAG hat am 25.07.2023 (9 AZR 43/22) entschieden: Auch Fremdgeschäftsführer einer GmbH gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Was heißt das? Jetzt können sie Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub fordern. Eine echte Wende in der Behandlung von Urlaubsansprüchen!

Der Fall, der alles änderte

Eine Geschäftsführerin wird aufgrund eines Dienstvertrags eingestellt und später als Fremdgeschäftsführerin eingesetzt. Arbeitszeit? Strikte Vorgaben. Tätigkeiten? Von Kaltakquise bis Kundenbesuche. 2019 nimmt sie nur elf Urlaubstage, 2020 keinen. Nachdem sie ihr Amt niederlegt, klagt sie auf Urlaubsabgeltung – und das ArbG Minden gibt ihr Recht.


BAG sagt: "Ja, sie ist Arbeitnehmerin!"

Das BAG stützt seine Entscheidung auf EU-Recht und sagt: Die Klägerin ist Arbeitnehmerin. Warum? Weil sie in festgelegter Arbeitszeit nach Weisung tätig war und dafür bezahlt wurde. Die Möglichkeit ihrer jederzeitigen Abberufung verstärkt diese Sicht. Ergebnis? 22 Tage Urlaubsabgeltung für 2019, 16,5 Tage für 2020.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Erstens, kein Pauschalausschluss von Fremdgeschäftsführern vom BUrlG mehr. Die Diskussion ist vorbei, das BAG hat gesprochen. Fremdgeschäftsführer sind typischerweise Arbeitnehmer – sie folgen den Weisungen der Gesellschafterversammlung und haben wenig Einfluss auf Inhalte.
  • Zweitens, auch bei mitbestimmten Gesellschaften bleibt die Lage gleich. Trotz komplexer Rechtslagen wie im Aktienrecht, dominiert das Weisungsrecht der Gesellschafter.

Aber Vorsicht: Es gibt Ausnahmen

Für Gesellschafter-Geschäftsführer sieht die Sache anders aus. Minderheitsgesellschafter? Wahrscheinlich Arbeitnehmer. Allein- oder Mehrheitsgesellschafter? Eher nicht, da sie keine Weisungen gegen ihren Willen erwarten müssen.

Die Hinweispflicht: Jetzt auch für Geschäftsführer

Unternehmen müssen ihre Geschäftsführer nun formell auffordern, ihren Urlaub zu nehmen, sonst verfällt dieser. Zuständig ist meist die Gesellschafterversammlung, es sei denn, ein anderes Organ wie ein Aufsichtsrat hat diese Befugnisse.

Die Folgen: Mehr als nur Urlaub

Diese Entscheidung berührt nicht nur den Urlaubsanspruch. Andere europarechtlich beeinflusste Gesetze könnten ähnliche Entwicklungen erfahren.

Fazit: Mehr Rechtssicherheit, mehr Komplexität

Das Urteil sorgt für Klarheit, bringt aber auch neue Herausforderungen in der Vertragsgestaltung mit Geschäftsführern. Unternehmen müssen jetzt aufpassen und ihre Verträge anpassen. Es bleibt spannend, wie sich das Arbeitsrecht weiterentwickelt.

Autor: Fachanwalt Torsten Klose

Anwalt für Arbeitsrecht in München

Anwalt für Verkehrsrecht in München

​Das könnte Sie auch interessieren: