Die Parteien stritten um restliche Vergütung. Der Arbeitgeber hatte am Ende des Arbeitsverhältnisses die Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto verrechnet. Der Arbeitnehmer verlangte seine Vergütung. Das Bundesarbeitsgericht sah keine Möglichkeit der Verrechnung. Der Arbeitgeber musste zahlen.
Voraussetzungen für Minusstunden
Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto und die Verrechnungsmöglichkeit setzen voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies wäre so, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält. Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat.
Die Verantwortung für die Arbeitszuweisung und -einteilung liegt beim Arbeitgeber. Ruft der Arbeitgeber die Arbeit nicht im Umfang der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit und entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten oder vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts festzulegender Verteilung ab, muss er Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht immer wieder anbieten.