Februar 22, 2024

Arbeitsunfall in München. Schadenersatz?

Arbeitsunfall in München: Kein Schadenersatz gegen Arbeitgeber ohne Vorsatz

Unsere Münchner Kanzlei für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht stellt immer wieder fest, dass bei Arbeitsunfällen im Betrieb oft Unklarheiten über die Haftung des Arbeitgebers bestehen. In Deutschland ist die Rechtslage eindeutig: Ein Arbeitgeber haftet in der Regel nicht für Schadenersatz bei Arbeitsunfällen seiner Mitarbeiter, es sei denn, es liegt Vorsatz vor.

Das Haftungsprivileg des Arbeitgebers im Arbeitsrecht 

Das deutsche Arbeitsrecht sieht ein Haftungsprivileg für Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen vor. Gemäß den §§ 104 und 105 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) ist der Arbeitgeber zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Regelung schützt Arbeitgeber davor, für Unfälle zu haften, die während der Arbeitszeit geschehen, und beruht auf der Annahme, dass Arbeitsunfälle trotz aller Vorsichtsmaßnahmen unvermeidbar sein können.

Die Rolle der gesetzlichen Unfallversicherung 

Bei Arbeitsunfällen tritt in Deutschland die gesetzliche Unfallversicherung ein. Diese übernimmt die Entschädigung für den entstandenen Schaden, einschließlich der medizinischen Versorgung und eventueller Rehabilitationsmaßnahmen. Die Unfallversicherung wird durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert und dient sowohl der Prävention als auch der Absicherung im Schadensfall.

Ausnahmen der Regelung

Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur, wenn der Arbeitgeber den Unfall vorsätzlich verursacht hat. Dies könnte der Fall sein, wenn bewusst Sicherheitsvorkehrungen missachtet oder gefährliche Arbeitsbedingungen geschaffen werden.

Fazit bei einem Arbeitsunfall in München: Kein Schadenersatz gegen Arbeitgeber ohne Vorsatz

Wichtige Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in München

Für Arbeitnehmer in München ist es wichtig zu verstehen, dass im Falle eines Arbeitsunfalls in der Regel keine Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber bestehen, sofern kein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie zwar für die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlich sind, aber im Falle eines unverschuldeten Unfalls nicht für Schadenersatzansprüche aufkommen müssen. Unsere Kanzlei in München steht Ihnen gerne für eine umfassende Beratung zur Verfügung, wenn Sie Fragen zur Haftung bei Arbeitsunfällen oder zu anderen arbeitsrechtlichen und verkehrsrechtlichen Themen haben.

Autor: Fachanwalt Torsten Klose

Anwalt für Arbeitsrecht in München

Anwalt für Verkehrsrecht in München

​Das könnte Sie auch interessieren: