Es gilt der Anscheinsbeweis für eine Missachtung der Sorgfaltspflicht
Bei Auffahrunfällen spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden. So der Grundsatz. Es muss nun der Auffahrende einen Verlauf darlegen und beweisen, der diesen Anschein erschüttert. Es ist nötig, den Nachweis zu führen, dass ein Fahrzeug vorausgefahren ist und erst unmittelbar vor dem Unfall die Fahrspur gewechselt hat. Durch diesen Spurwechsel muss es dem Auffahrenden unmöglich oder wenigstens erheblich erschwert gewesen sein, den Unfall durch Ausweichen oder Bremsen zu vermeiden.
Ein Fahrstreifenwechsel verlangt nach der StVO die Einhaltung äußerster Sorgfalt, andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden. Steht der Unfall nun im engen Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel, ist eine Missachtung dieser Sorgfaltspflicht zu vermuten. Es haftet somit der Spurwechselnde für die Unfallschäden alleine.