Oktober 22, 2023

Geplante Cannabisteillegalisierung – Was ändert sich führerscheinrechtlich?

Geplante Cannabisteillegalisierung – Was ändert sich führerscheinrechtlich?

Ein Thema, das die Gesellschaft schon lange beschäftigt und auch die Politik in die Verantwortung nimmt, möglicherweise dem aktuellen Zeitgeist nicht mehr entsprechende Ansichten zu ändern und in das Handeln zu kommen: Die Legalisierung von Cannabis.

Aktuell – Stand August 2023 – ist es noch so, dass Cannabis bislang noch als illegale Substanz zählt, die unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Der Besitz ist daher strafbar.

Handelt es sich um eine sehr geringe Menge, die lediglich zum Eigengebrauch bestimmt war, so wurde unter Umständen von einer Strafverfolgung abgesehen.

Hier kann durch das neue Gesetz, geplant zum Ende des Jahres 2023, eine Wende eintreten. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass sich auch in führerscheinrechtlicher Hinsicht zeitnah etwas ändern wird.

Cannabiskonsum – was droht mir in Bezug auf die Fahrerlaubnis?

Bei Cannabiskonsum ist, im Gegensatz zu den sonstigen sogenannten harten Drogen, zu unterscheiden zwischen einmaligem, gelegentlichem und regelmäßigem Konsum.

Bei einmaligem Konsum von Cannabis, drohen in der Regel keine führerscheinrechtlichen Konsequenzen. Der Betroffene muss hierbei jedoch überzeugend dazu ausführen können, dass es sich tatsächlich um einen einmaligen Konsum handelte. Anders sieht es aus, wenn der Betroffene unter Cannabiseinfluss am Steuer erwischt wird. Dann ist eine MPU möglich.

Bereits bei gelegentlichem Konsum, wird eine MPU angeordnet, was insbesondere dann gilt, wenn unter Cannabiseinfluss Auto gefahren wird.

Bei regelmäßigem Konsum, geht die Fahrerlaubnisbehörde von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus.

Fahren unter Einfluss von Cannabis ist auch eine Ordnungswidrigkeit

Gemäß § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer unter der Wirkung verkehrsrechtlich relevanter Mittel – hierzu zählt auch Cannabis –  im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt.

Die Wirkung liegt vor, wenn die genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Die Problematiken, die sich hierbei ergeben können, entnehmen Sie bitte dem Artikel „Fahren mit Nachweisen von Cannabis im Blut? Streitpunkt – Grenzwert“.

Denn THC kann noch im Blut nachgewiesen werden, wenn der Betroffene schon gar nicht mehr unter der Wirkung des Cannabis stand.

Änderungen im Ordnungswidrigkeiten- und Führerscheinrecht sind vorerst nicht zu erwarten

Allein aufgrund der geplanten Legalisierung ist nicht damit zu rechnen, dass es führerscheinrechtliche Änderungen geben könnte. Es soll jedoch eine Arbeitsgruppe geben, die sich genauer mit neuen THC-Grenzwerten beschäftigen wird.

Denn aktuell ist es so, dass das Fahren unter Cannabiseinfluss eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 2 StVG darstellt. Daran wird auch die geplante Legalisierung nichts ändern.

Die Begründung ist einleuchtend. Denn nur weil etwas legalisiert ist, heißt es nicht, dass es nicht berauscht und damit nicht die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt. Schließlich ist auch der Konsum von Alkohol in Deutschland legal. Das Fahren unter Alkoholeinfluss stellt ab 0,5 Promille dennoch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 1 StVG dar. Wer unter hohem Alkoholeinfluss steht und/oder einen Unfall verursacht, weil er unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führt, begeht sogar eine Straftat.

Daher wird es auch künftig dabei bleiben, dass das Fahren unter Einfluss von Cannabis eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Zu rechnen ist lediglich damit, dass der Grenzwert sich ändern wird. Das heißt, dass bei Cannabis grundsätzlich keine „Nullgrenze“ gelten soll, sondern erst bei einem bestimmten Wert (Nanogramm pro Milliliter) davon ausgegangen werden soll, dass der Betroffene unter der berauschenden Wirkung stand. Diese Diskussion ist bereits seit längerem im Gange.

Doch auch in führerscheinrechtlicher Hinsicht ist voraussichtlich nicht mit einer Änderung zu rechnen. Das bedeutet, dass, wer unter dem Einfluss von Cannabis steht und ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, Zweifel bei der Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Fahreignung aufwirft. Allein die Legalisierung bedeutet nicht, dass der Straßenverkehr nicht gefährdet wird, wenn unter dem Einfluss von Cannabis aktiv am Straßenverkehr teilgenommen wird.

Auch hier ist der Vergleich mit dem Fahren unter Alkoholeinfluss anschaulich: So ist beispielsweise zwingend eine MPU vorgesehen, gemäß § 13 Nr. 2 c) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), wenn ein Fahrzeug bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Auch hier zeigt sich: Nur weil der Erwerb und der Konsum von Alkohol legal ist, bedeutet dies nicht, dass die Fahrerlaubnisbehörde keine Zweifel an der Fahreignung desjenigen hat, der unter diesem Einfluss ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt.

Es ist somit auch in der Zukunft mit führerscheinrechtlichen Maßnahmen zu rechnen, wenn der Betroffene regelmäßig Cannabis konsumiert, insbesondere wenn er unter dem Einfluss dieser Wirkung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt.

Grund hierfür ist nicht zuletzt die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch die Sicherheit des Betroffenen selbst. Während in straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Hinsicht, repressive Maßnahmen im Vordergrund stehen, so ist in führerscheinrechtlicher Hinsicht, aus der Behördenperspektive, die Sicherheit des Straßenverkehrs und einzelner Verkehrsteilnehmer im Vordergrund. Daher wird auch weiterhin bei Zweifeln an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, mit führerscheinrechtlichen Maßnahmen, wie der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, oder aber der Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen sein.

Welche Maßnahme im konkreten Fall genau zu erwarten ist und wie gegebenenfalls rechtlich dagegen vorgegangen werden kann, beantworten Ihnen gerne Ihre Anwälte für Verkehrsrecht.

Fazit

Die geplante Teillegalisierung von Cannabis wird im Hinblick auf das Konsumverhalten der Gesellschaft Änderungen mit sich bringen. Der Besitz wird in geringen Mengen erlaubt und auch der Konsum strafrechtlich nicht mehr zu beanstanden sein.

Es handelt sich dabei jedoch keineswegs um einen Freifahrtschein, was insbesondere in führerschein- und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Hinsicht gilt. Denn es ist etwas anderes, ob die Wirkung des THC ereignislos verfliegt, oder aber nach dem Konsum von Cannabis eine Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt. Wer unter der Wirkung von THC steht, wird auch weiterhin eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn er unter dieser Wirkung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Hierbei wird jedoch weiterhin eine Diskussion über den zu erreichenden Grenzwert stattfinden. Wer regelmäßig kifft oder unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug führt, wird auch weiterhin behördenseits Zweifel hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr aufwerfen.

Es ist und bleibt daher unerlässlich, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren unter dessen Einfluss zu unterscheiden.

Bei weiteren Fragen zu dieser Thematik oder bei generellen verkehrsrechtlich relevanten Vorfällen, stehen Ihnen Ihre Anwälte für Verkehrsrecht gerne zur Verfügung.

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