Trunkenheitsfahrt

Anzeige wegen Trunkenheitsfahrt?
Alkohol und Drogen am Steuer

Als Anwälte im Verkehrsrecht wundern wir uns über Pressemitteilungen, dass Fahrzeugführer mit mehr als 2 Promille angehalten werden, denn das Fahren unter Alkoholeinfluss wird hart bestraft. Auch wenn in Städten wie München die Alkoholfahrten überwiegend auf dem E-Scooter erfolgen und ein geringeres Gefährdungspotential mit sich bringen, es wird gefeiert und gefahren.

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wir prüfen ihren fall umgehend

Zwar ist die Zahl an Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit Alkohol rückläufig, aber immer noch hoch. Die 0,5-Promille-Grenze hat sich daher bei Autofahrern fest eingeprägt – zu Unrecht – Probleme kann es auch vorher geben. Denn schon geringste Mengen an Alkohol sind ausreichend, um die Schwelle zu übersteigen. Viele Autofahrer werden daher mindestens mit einem Bußgeldbescheid wegen der Alkoholisierung oder auch Drogenkonsum konfrontiert. Es drohen Geldstrafen mit Fahrverbot, aber auch Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfristen für die Widererteilung:

Ver­stoßStrafenPunkte 
Führerschein
0-‰-Re­gel als Fahr­an­fän­ger nicht ein­ge­hal­ten€ 2501
Fah­ren mit ei­ner Blut­al­kohol­kon­zen­tra­tion von 0,5 – 1,09 %€ 500 21 Mo­nat Entzug
– bei Ein­trag ei­nes vor­he­ri­gen Al­ko­hol­ver­sto­ßes€ 1.000 23 Mo­nate Entzug
– bei Ein­trag zwei­er vor­he­ri­ger Al­ko­hol­ver­stö­ße€ 1.500 23 Mo­nate Entzug
Fah­ren mit ei­ner Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion von ab 0,3 ‰ aber unter 1,1 ‰ und Auffälligkeiten oder Fahrfehler (“relative Fahr­un­tüch­tig­keit”), wird als Straf­tat ge­ahn­detFrei­heits- / Geld­stra­fe3Mindestens 6 Monate Entzug der Fahrerlaubnis
Fah­ren mit ei­ner Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion von 1,1 ‰ und mehr (“ab­so­lu­te Fahr­un­tüch­tig­keit”), wird als Straf­tat ge­ahn­detFrei­heits- / Geld­stra­fe3Mindestens 6 Monate Entzug der Fahrerlaubnis

Das Wichtigste zur Trunkenheitsfahrt in Kürze

Ab einem Promillewert von 0,5 gilt Trunkenheit am Steuer in Deutschland in jedem Fall als Ordnungswidrigkeit. Es ist egal, wie gut Sie noch Fahren können. Es drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot. Bei Wiederholungstätern erhöhen sich die Strafen.

Das Fahren unter Alkoholeinfluss kann allerdings schon ab 0,3 Promille als Straftat angesehen werden. In dem Fall droht Ihnen eine Strafanzeige inklusive Gerichtsverfahren. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Anzeichen der Fahruntüchtigkeit zeigen oder Ihre Umwelt gefährden. Sie können sich vorstellen, dass die Fahrfehler von der Polizei so protokolliert werden, dass das Gericht sie im Regelfall als gegeben ansieht.

Ab 1,1 Promille ist alkoholisiertes Fahren in jedem Fall eine Straftat. Hohe Geldstrafen und der Entzug des Führerscheins sind wahrscheinliche Konsequenzen. Bei einem Alkoholwert von 1,6 Promille wird zudem die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet, bevor sie Ihre Fahrererlaubnis zurückerhalten können. Hier ist es wichtig, dass Sie sich rechtzeitig mit einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht besprechen. Denn es ist nur halbe Arbeit, das Verfahren am Strafgericht zu  erledigen; Sie müssen in die Zukunft schauen, um die Folgen der Trunkenheitsfahrt auf ein Minimum zu senken.

Für Fahrer unter 21 Jahren und Verkehrsteilnehmer in der Probezeit gilt dagegen die Null-Promille-Grenze. Schon kleinste Verstöße ziehen ein Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit nach sich.

Auch Fahrradfahrer und E-Scooter-Fahrer müssen auf die Alkoholgrenzen achten. Während Radlern (auch bei Pedelecs) im Normalfall erst ab 1,6 Promille Konsequenzen drohen, werden E-Scooter wie normale Mofas behandelt, hier ist der Lappen also ab 1,1 ‰ tatsächlich weg.

Sie können sich wehren

Gegen Bußgeldbescheide und Strafbefehle können Sie sich wehren. Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in München berät Sie und betreibt Schadensbegrenzung. Es empfiehlt sich aber rechtzeitig einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen und nicht abzuwarten, bis das Urteil rechtskräftig ist.

Ist Trunkenheit am Steuer strafbar?

Ist Ihr Blutalkoholwert zu hoch, drohen Ihnen beim Führen eines Kraftfahrzeuges oder beim Fahrradfahren Strafen. Anders als in zahlreichen anderen Ländern greift in Deutschland jedoch die sogenannte Promillegrenze. Strafen wegen einer Trunkenheitsfahrt drohen Ihnen im Regelfall erst ab 0,3 Promille – die oft jedoch schon nach einem kleinen Bier oder einem Glas Wein erreicht werden. Eine einfache Berechnung für die Blutalkoholkonzentration gibt es nicht. Männer und Frauen reagieren jeweils anders. 

Es kommt darauf an, wieviel gegessen und was genau getrunken wurde.

Die Blutalkoholkonzentration (BAK) wird – wenn sie nicht durch eine Blutanalyse bestimmt wird - nach der sogenannten "Widmark-Formel" berechnet. Sie lautet: BAK (in Promille) = A:(p x r). 

Dabei bedeuten:

A =aufgenommener Alkohol in Gramm
p =Körpergewicht in Kilogramm
r =Reduktionsfaktor, der beim Mann 0,7 und bei der Frau 0,6 beträgt.

Den Alkoholgehalt in Gramm berechnen sie wie folgt:

Menge in ml x (Vol.-% / 100) x 0,8 = Gramm reiner Alkohol

Und kommen dann zu folgenden Ergebnissen:

1 kleine Flasche Bier (330 ml, 4,8 Vol.-%):
330 ml x (4,8 / 100) x 0,8 = 12,7 g Alkohol

1 Glas Wein (100 ml, 11 Vol.-%):
100 ml x (11 / 100) x 0,8 = 8,8 g Alkohol

3 große Flaschen Bier (1500 ml, 4,8 Vol.-%):
1500 ml x (4,8 / 100) x 0,8 = 57,6 g Alkohol

Machen wir es an einem konkreten Beispiel:

Es wurde 4 Bier (à 0,3 l, ca. 4,8 Vol.-%) getrunken; die Person wiegt z.B. 70 Kilogramm. Anhand des Beispiels sehen Sie, dass Frauen bei der Einnahme desselben Alkoholanteils einen höheren Promillewert erreichen. Dies ist so, weil Frauen einen geringeren Anteil an Körperflüssigkeit haben.

Beispiel Mann = (4 x 12 Gramm Alkohol) / (70 Kilogramm x 0,68) = 1 Promille
Beispiel Frau = (4 x 12 Gramm Alkohol) / (70 Kilogramm x 0,55) = 1,24 Promille


Und weil es noch nicht unübersichtlich genug ist: Natürlich baut der Körper auch von der ersten Minute an ab: Die Abbaurate liegt bei alkoholgewöhnten Erwachsenen oberhalb einer BAK von 0,1 ‰ bei 0,1 ‰ bis 0,2 ‰, d. h. im Mittel 0,15 g/kg, pro Stunde.


Niemand kann also allein aus der Trinkmenge genau bestimmen, welche Alkoholisierung er hat. Genau darin liegt das Problem. Die Prognose ist falsch, dann ist es schnell eine Straftat mit allen Konsequenzen.

Laut § 316 StGB macht sich strafbar, "wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen".

Da jeder Mensch Alkohol anders verträgt, reicht der Atemalkoholwert oftmals nicht aus, um die individuelle Fahruntüchtigkeit einzuschätzen. Geprüft wird daher, ob eine relative oder eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt.

Relativ fahruntüchtig sind Sie, wenn Ihr Promillewert mindestens 0,3 und weniger als 1,1 Promille beträgt und Sie darüber hinaus körperliche oder psychische Ausfallerscheinungen an den Tag legen. Dabei handelt es sich zum Beispiel um eine leichtsinnige Fahrweise, die Beeinträchtigung der Körperbeherrschung oder Enthemmung und Kritiklosigkeit.

Als absolut fahruntüchtig gelten Sie ab einem Atemalkoholwert von 1,1 Promille. Dann sind auch Ausfallerscheinungen irrelevant, sodass eine Anzeige wegen Trunkenheitsfahrt droht. Eventuell machen Sie sich auch nach § 315c StGB wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar.

Angewendet wird dieses Gesetz, wenn Sie relativ oder absolut fahruntüchtig sind und zusätzlich während der Fahrt Menschen oder Sachen mit hohem Wert gefährden. Absolute Fahruntüchtigkeit liegt aber auch vor, wenn Sie infolge Drogenkonsums Fahrfehler zeigen. Hier gibt es lediglich keine starre Grenze wie beim Alkohol, aber Straßenverkehr und Kiffen, Koksen & Co. sind auch eine Trunkenheitsfahrt im Sinne des Strafgesetzbuches. Vor Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird Ihnen die Führerscheinstelle eine MPU abverlangen. 

In jedem Fall ist die Trunkenheitsfahrt ab 0,5 Promille auch eine Ordnungswidrigkeit. Einen Überblick über drohende Konsequenzen geben die Promillegrenzen.

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Promillegrenzen und Strafen für Trunkenheit am Steuer

Vielfältig sind die Grenzen und Strafen, die für Trunkenheitsfahrten gelten. Am bekanntesten ist für Autofahrer die 0,5-Promille-Marke. Erreicht der Alkoholgehalt im Blut diesen Wert, ist grundsätzlich mit einem Bußgeldbescheid wegen Trunkenheitsfahrt zu rechnen. Wer mindestens 0,5 Promille, jedoch unter 1,1 Promille Alkohol im Blut hat, begeht beim Führen eines Kraftfahrzeuges eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit einer Geldbuße von 500 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot geahndet.

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Das kann Sie erwarten.

Wiederholungstäter werden noch härter bestraft. Die zweite Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit Alkohol kostet schon 1.000 Euro und bringt Ihnen neben zwei Punkten ein dreimonatiges Fahrverbot ein. Beim dritten Vergehen sind sogar 1.500 Euro zu zahlen. Erneut warten ein dreimonatiges Fahrverbot und sogar drei Punkte auf Sie.

Zeigen Sie mit mindestens 0,3 Promille und unter 1,1 Promille ein auffälliges Verhalten, begehen Sie sogar eine Straftat. Nun droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Das genaue Strafmaß legt jedoch das Gericht fest. Die Anzeige wegen Trunkenheitsfahrt hebt die Ordnungswidrigkeit allerdings nicht auf, sodass Sie ohnehin mit einem Bußgeld, Punkten und einem Fahrverbot rechnen müssen.

Ab 1,1 Promille drohen Ihnen eine höhere Geldstrafe oder Freiheitsentzug bei wiederholtem Fehlverhalten, drei Punkte sowie der sechs Monate bis fünf Jahre währende Führerscheinentzug, der vereinzelt sogar lebenslang ausgesprochen wird. Bei einem Alkoholwert von mindestens 1,6 Promille wird vor der Wiedererteilung des Führerscheins außerdem die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet, die Sie bestehen und bezahlen müssen.

Trunkenheitsfahrt: Härtere Regeln für Fahranfänger

Auch für Personen, die ihren Führerschein frisch erworben haben und sich in der zweijährigen Probezeit befinden, gelten die Regeln zum alkoholisierten Fahren. Das bedeutet, dass auch sie mit einem Bußgeld oder einer Anzeige rechnen müssen, wenn sie die jeweiligen Promillegrenzen überschreiten. Dabei sind für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren dieselben Strafen vorgesehen.

Allerdings gibt es eine gravierende Ausnahme. So gilt für junge Menschen und alle Fahrer in der Probezeit eine Null-Promille-Grenze. Schon beim geringsten Rückstand von Alkohol im Blut wird eine Geldbuße in Höhe von 250 Euro auferlegt. Zudem müssen Betroffene mit einem Punkt in Flensburg rechnen.

Je höher der Alkoholgehalt im Blut ist, desto stärker steigen die Bußgelder. Auch das wiederholte Verstoßen gegen die Promille-Regeln zieht immer härtere Strafen nach sich. Da es sich bei Trunkenheit am Steuer um einen sogenannten A-Verstoß handelt, müssen Fahranfänger zudem an einem Aufbauseminar teilnehmen. Außerdem verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre. Der dritte A-Verstoß führt sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Vorsicht geboten

Die Grenze von 0,3 Promille, die bei allen Autofahrern greift, die über 21 Jahre alt sind und sich nicht in der Probezeit befinden, berücksichtigt in erster Linie den Restalkohol im Blut, der noch nicht vollständig abgebaut ist. Daher gilt hier besondere Vorsicht. Bei Männern verringert sich der Blutalkoholwert nur um etwa 0,15 Promille pro Stunde, bei Frauen sogar nur um 0,13 Promille. So hat geringer Alkoholkonsum zwar schon nach kurzer Zeit keine Auswirkungen mehr auf die Fahrtüchtigkeit, kann dann jedoch noch im Atem und Blut nachgewiesen werden.

Bußgeld, MPU und Co. drohen auch Fahrradfahrern

Wer Alkohol getrunken hat und deshalb das Auto stehen lässt, nimmt stattdessen oftmals das Fahrrad. Dies hat gute Gründe. So ist das Fahrrad nicht nur langsamer und richtet so im Ernstfall weniger Schaden an, die Promillegrenzen sind auch deutlich lockerer gestaltet.

Eine Straftat durch betrunkenes Fahren liegt beim Fahren mit dem unmotorisierten Zweirad im Regelfall ab 1,6 Promille vor. Ein Bußgeld, Punkte oder gar ein Fahrverbot, das ansonsten schnell wegen einer Ordnungswidrigkeit fällig wird, kommt auf dem Fahrrad somit nicht infrage. Wer sich am Lenker jedoch rücksichtslos oder gefährdend verhält, riskiert jedoch schon ab 0,3 Promille eine Anzeige wegen der Trunkenheitsfahrt.

Beim Überschreiten dieser Grenzen warten auf Fahrradfahrer jedoch dieselben Konsequenzen, die auch für Fahrer eines motorisierten Fahrzeuges gelten. Sie riskieren somit hohe Geldstrafen sowie Punkte in Flensburg und können auch als Radler zur Teilnahme an der MPU aufgefordert werden. Im Ernstfall kann Sie Trunkenheit auf dem Fahrrad somit sogar den PKW-Führerschein kosten (nicht nur theoretisch), selbst eine Haftstrafe sieht das Gesetz theoretisch vor.

Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gilt die Null-Promille-Grenze auf dem Fahrrad nicht. Wer jedoch schon vor dem Erwerb seines Führerscheins mit Punkten in Flensburg bestraft wird, kann die Fahrerlaubnis in einigen Fällen ebenfalls erst nach dem Absolvieren der MPU erhalten.

E-Scooter werden mit Blick auf den Alkoholkonsum übrigens wie normale Kraftfahrzeuge behandelt. Das heißt, dass ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Fahrer in der Probezeit dürfen auch E-Scooter nur nüchtern bedienen. Zudem gelten die wegen eines Alkoholdeliktes verhängten Fahrverbote auch für die motorisierten Tretroller.

Wann Ihnen die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) droht

Die umgangssprachlich als "Idiotentest" bezeichnete Medizinisch-Psychologische Untersuchung ist das Schreckgespenst vieler Autofahrer. Dabei handelt es sich jedoch um weit mehr als einen Test. So müssen Sie sich dort einer schriftlichen Befragung, einer medizinischen Untersuchung, einem Leistungstest und einer psychologischen Untersuchung unterziehen.

Empfehlungen zur Teilnahme an der MPU spricht die Führerscheinbehörde nach jedem Verkehrsdelikt aus. Eine Teilnahmepflicht zum Wiedererlangen der Fahrerlaubnis besteht jedoch nur selten. Dies ist dann der Fall, wenn Sie mit mindestens 1,6 Promille Alkohol im Blut auffällig wurden oder schon mit weniger Promille, wenn Sie andere Verkehrsteilnehmer gefährdet haben oder Wiederholungstäter sind.

Etwa 30 Prozent aller MPU-Teilnehmer werden wegen der Trunkenheit am Steuer zur Teilnahme verpflichtet. Damit ist Alkohol der häufigste Grund für die Anordnung der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung. 15 Träger für die MPU gibt es in Deutschland. Zur Absolvierung der Untersuchung müssen Sie zwischen zwei und drei Stunden einplanen.

Die Kosten variieren je nach Träger und Grund der Teilnahme. Ein Gutachten, das wegen Alkohols am Steuer veranlasst wird, kostet circa 630 Euro. Zudem kann ein Abstinenznachweis angeordnet werden, entweder per Haaranalyse oder Urinanalyse. Die Haarprobe kostet dabei bis zu 250 Euro, für die Urinprobe werden bis zu 180 Euro fällig. Mitunter müssen Sie Ihre Abstinenz über einen längeren Zeitraum nachweisen, was mehrere Proben nach sich zieht.

Nicht nur Fahrer eines Kraftfahrzeuges müssen zur MPU. Auch Fahrradfahrer, E-Scooter-Fahrer und sogar Fußgänger können zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn sie unter Alkoholeinfluss den Verkehr gefährdet oder sogar einen Unfall verursacht haben.

Anwälte für Verkehrsrecht: Hilfe gegen Bußgeldbescheide und Anzeigen

In der Regel steht bei einer Verkehrskontrolle auch die Frage nach dem Atemalkoholtest an. Zwar ist dieser nicht verpflichtend, wer kurz in das Röhrchen pustet, kann jedoch meist schon nach wenigen Minuten weiterfahren. Wird beim Verweigern der Bluttest angeordnet, können Sie sich diesem ohnehin nicht mehr entziehen.

Übersteigt Ihr Alkoholwert jedoch die zulässige Grenze, erhalten Sie nach wenigen Wochen den Bußgeldbescheid. Bei Trunkenheitsfahrten wird es besonders teuer. Mindestens 500 Euro sowie ein Fahrverbot stehen im Raum. Das kann nicht nur ein bloßes Ärgernis sein, sondern Ihre Existenz bedrohen. Viele Menschen sind schließlich auf ihr Auto angewiesen.

Spätestens jetzt ist es an der Zeit, sich an Ihren Anwalt für Verkehrsrecht in München zu wenden. Ist der Bußgeldbescheid wegen Trunkenheitsfahrt unrechtmäßig oder fehlerhaft, fechten wir ihn an.

Konnte Ihnen der Alkoholkonsum dagegen zweifelsfrei nachgewiesen werden und droht Ihnen sogar ein Gerichtsverfahren, kämpfen wir um das beste Ergebnis für Sie.

Besonders im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit gibt es die besten Chancen. Schließlich zählt hierbei nicht nur der Blutalkoholwert. Auch die Auffälligkeiten müssen Ihnen eindeutig nachgewiesen werden können. Ihr Anwalt für Verkehrsrecht für München beantragt Akteneinsicht und prüft alle Vorwürfe bis ins Detail. Wir beraten Sie und entwerfen so die Strategie, die Ihren Schaden abmildert. So können wir unter anderem den Entzug der Fahrerlaubnis verhindern und Geldstrafen abschwächen.

Doch auch Bußgeldbescheide nach einer Ordnungswidrigkeit prüfen wir genau auf ihre Rechtmäßigkeit. Schon einfache Form- und Messfehler machen den Bescheid angreifbar. Lassen Sie sich jetzt von Ihrem Anwalt beraten und wehren Sie sich erfolgreich gegen Geldstrafen, Fahrverbote und Führerscheinentzug.

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