Kündigung wegen Corona Pandemie

Arbeitsrecht und Corona

Im Arbeitsrecht werden die Rechtsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Dabei handelt es sich um eine Zweckgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Im Grunde genommen ist das Arbeitsrecht ein ständiges Spannungsfeld, in dem sich die Vertragsparteien einander brauchen etwas zwingender formuliert sind sie aufeinander angewiesen.

Diese schon von Haus aus nicht leichte Situation wird durch Corona nochmals deutlich verschärft. Die COVID-19-Pandemie, kurz Corona, ist ein weltweiter Ausbruch der Infektionskrankheit mit gravierenden Auswirkungen auf alle Lebensbereiche – darunter auch das Arbeitsrecht.

Dem Arbeitgeber obliegt es, Aufträge zu generieren, die anschließend von der Belegschaft als den Arbeitnehmern bearbeitet respektive abgewickelt werden. Diese ausgewogene Balance sorgt für Arbeitsplatzsicherheit im Unternehmen. Sie ist umgekehrt gefährdet, wenn die Balance ins Rutschen gerät so wie beispielsweise durch die Corona-bedingte wirtschaftliche Krise. Bleiben die Einnahmen mit Umsatz und Gewinn aus, muss der Arbeitgeber die Ausgaben reduzieren. Zu den unmittelbar wirksamen Möglichkeiten gehört die Kündigung von Mitarbeitenden die Kündigung aufgrund von Corona.

Jetzt kommt es innerhalb des permanenten Spannungsfeldes zu einer konkreten Spannungssituation. Für den Arbeitnehmer ist sie ohne seinen Anwalt für Arbeitsrecht in München kaum bis gar nicht zu lösen.

Kündigung wegen Corona Anwalt für Arbeitsrecht in München hilft

Zunehmend mehr Arbeitgeber nehmen die durch Corona verursachte wirtschaftliche Situation Ihres Unternehmens zum Anlass für die Kündigung von Beschäftigten. Die verlieren ihren vermeintlich - sicheren Arbeitsplatz mit der Begründung des Arbeitgebers, dass die Kündigung unumgänglich sei in der Fachsprache des Arbeitsrechts betriebsbedingt. Diese einseitige Entscheidung ist für jeden betroffenen Arbeitnehmer ein großes bis existenzielles Problem. Er steht von jetzt auf gleich auf der Straße ohne Arbeit und ein Einkommen.

Doch so einfach geht das nicht!

Das deutsche Arbeitsrecht bietet dem Beschäftigten, und zwar ganz besonders dem unbefristet sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, im Rahmen seiner Rechte auch einen umfänglichen Kündigungsschutz als dem Schutz vor willkürlicher, unrechtmäßiger oder ganz einfach falscher Kündigung durch den Arbeitgeber.

Das Arbeitsrecht gehört heutzutage zu den schwierigsten unter vielen schwierigen Rechtsgebieten. Der „einfache“ Arbeitnehmer als Arbeiter oder Angestellter ist naturgemäß ein arbeitsrechtlicher Laie. Kommt es zu einer Kündigung wegen Corona, dann muss er sich zwangsläufig oder notgedrungen rechtlich beraten und spätestens bei einer Kündigungsschutzklage auch vor dem Arbeitsgericht vertreten lassen – er kann gar nicht anders. In dieser Situation führt der Weg automatisch zu einem Anwalt für Arbeitsrecht in München.

Kurz gesagt: Ohne Anwälte ist die prekäre Situation einer Corona-bedingten Kündigung nicht zu bewältigen!

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Kündigungsschutz im Arbeitsrecht

Mit dem allgemeinen Kündigungsschutz im Arbeitsrecht ist gemeint, dass der Arbeitgeber einen im Gesetz definierten Kündigungsgrund braucht, um das Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigten rechtswirksam zu kündigen. Rechtsgrundlage für Kündigung und Kündigungsschutz ist das Kündigungsschutzgesetz, kurz KSchG.

Ein besonderer Kündigungsschutz gilt für Arbeitnehmervertreter, Auszubildende, Mitarbeitende in Pflege- oder in Elternzeit, Schwangere, Schwerbehinderte, Schutzbeauftragte sowie für Wehrdienstleistende. Diese Personen- und Berufsgruppen werden vom Gesetzgeber ausdrücklich vor Entlassungen mit der Maßgabe geschützt, dass ihre Kündigung nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.

In diesen Monaten der Corona-Pandemie stellt sich dem Betroffenen die Frage, ob die von seinem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wegen Corona berechtigt ist und einer rechtlichen Prüfung durch das Arbeitsgericht standhält. Dem Arbeitnehmer sollte bewusst sein, dass keineswegs alles rechtens sein muss, was der Arbeitgeber tut. Er begründet die Kündigung als betriebsbedingt wegen Corona aber ist es auch wirklich so? Und wenn ja, hat der Arbeitgeber recht und bekommt er auch tatsächlich Recht?

Das ist ein ganz typischer Fall für Anwälte.

Betriebsbedingte Kündigung kurz erklärt

Sie ist dann gerechtfertigt und gerichtsfest, wenn der Arbeitnehmer wegen betrieblicher Erfordernisse nicht weiterbeschäftigt werden kann. Betriebsbedingt kann unter den folgenden Voraussetzungen gekündigt werden

  • eine unternehmerische Entscheidung führt zum ersatzlosen Wegfall von ein oder mehreren Arbeitsplätzen
  • eine anderweitige Beschäftigung im Unternehmen bietet sich nicht an und ist insofern unmöglich
  • die Sozialauswahl als Auswahlverfahren unter mehreren zu kündigenden Beschäftigten erfolgt nach dem Grundsatz der sozialen Schutzbedürftigkeit ausgewogen und ordnungsgemäß

Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer unter Einsatz aller zumutbaren Mittel nicht weiter beschäftigt werden kann.

Die Frage an dieser Stelle: Ist eine Kündigung wegen Corona betriebsbedingt?

Die Antwort wie bei Radio Eriwan lautet: im Prinzip ja, aber ….. !

Corona und Kündigungsschutz Anwälte helfen mit Beratung

Wie ansonsten auch im Arbeitsrecht kommt es bei der Kündigung wegen Corona auf den individuellen Einzelfall an. Feststeht, dass für Corona und den Kündigungsschutz das KSchG gilt und zwar sowohl für den allgemeinen als auch für den besonderen Kündigungsschutz.

Da die Kündigung vom Arbeitgeber ausgeht, ist er dem Beschäftigten und dem Arbeitsgericht gegenüber in der Beweispflicht. Er muss für sein Unternehmen hieb- und stichfest nachweisen können, dass die Kündigung Corona-bedingt, quasi durch die Pandemie sowohl verursacht als auch verschuldet ist. In diesem Zusammenhang werden die im KSchG aufgeführten mehrstufigen Gründe Punkt für Punkt geprüft und bewertet.

  • Grundsätzlich wird in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft davon ausgegangen, dass die Corona-Pandemie temporär ist und „nicht auf ewig“. Temporär ist sicherlich relativ, zumal niemand rechtssicher sagen kann, wann die Pandemie unter welchen Gegebenheiten ausläuft.
  • An diesem Punkt kommt die staatliche Hilfe mit Kurzarbeitergeld ins Spiel. Vereinfacht gesagt hilft die Bundesagentur für Arbeit mit dem Kurzarbeitergeld, wenn es der Wirtschaft oder einzelnen Unternehmen wirtschaftlich schlecht geht. Das ist Corona-bedingt zweifellos der Fall. Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld zur Arbeitsplatzsicherung beantragen. Er kann auf diese Möglichkeit nicht verzichten und im Gegenzug anstelle dessen betriebsbedingt kündigen was im Übrigen kontraproduktiv wäre.
  • Es mag durchaus Situationen geben, in denen Kurzarbeitergeld sowohl beantragt als auch genehmigt und ungeachtet dessen betriebsbedingt gekündigt wird. Das ist dann eine besondere Herausforderung für Anwälte unter dem Aspekt Corona und Kündigungsschutz. Hier wird besonders kritisch geprüft, dass sich trotz Kurzarbeit die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nochmals deutlich bis nachhaltig verschlechtert hat Stichwort: Beweispflicht des Arbeitgebers.
  • Gerechtfertigt ist eine betriebsbedingte Kündigung wegen Corona im Grunde genommen nur dann, wenn sich Corona-bedingt Arbeitsplätze auf Dauer erübrigen und tatsächlich wegfallen. Das ist branchenbezogen durchaus möglich und muss im Einzelfall mit Zahlen, Daten sowie Fakten nachgewiesen werden.
  • Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keinen „Corona-bedingten“ Grund und Anlass für eine betriebsbedingte, in diesem Sinne fristlose Kündigung geben darf. Der Arbeitgeber hat das Recht und die Pflicht, Vorgaben zu machen, unter denen Corona-bedingt gearbeitet wird. Die muss der Beschäftigte im Rahmen seiner Arbeitnehmerpflichten zunächst Eins zu eins so einhalten.

Ein Beispiel als No-Go: Der Arbeitnehmer kann nicht einfach so zu Hause bleiben, weil die vom Arbeitgeber getroffenen Corona-Maßnahmen seinem Selbstverständnis über den Umgang mit der Pandemie widersprechen.

Kündigungsschutzklage wegen Corona so geht’s

Die ausgesprochene Kündigung wegen Corona ist als einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers „erstmal rechtskräftig in der Welt“. Sie gilt so lange, bis sie von ihm zurückgenommen oder durch Beschluss des Arbeitsgerichtes aufgehoben wird. Auch und gerade für dieses Procedere werden Anwälte gebraucht, so wie der Anwalt für Arbeitsrecht in München.

Die Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung schriftlich beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Der gekündigte Beschäftigte stellt fest und behauptet, dass die Corona-bedingte Kündigung zu Unrecht ausgesprochen worden und deswegen unwirksam ist. Aus diesem Grunde besteht das Arbeitsverhältnis in ungekündigter Form ohne Unterbrechung bis auf Weiteres fort.

Dieser Schriftsatz ist für Anwälte und Fachanwälte für das Arbeitsrecht business as usual. Entscheidend ist die Wahrung von Form und Frist. Der gekündigte Arbeitnehmer wiederum kann seinerseits zu einem Gelingen der Kündigungsschutzklage beitragen, indem er möglichst früh den, anders gesagt seinen Anwalt für das Arbeitsrecht in München aufsucht.

Fazit zur Kündigung wegen Corona

Mit dem Anwalt des Vertrauens aus München stehen die Chancen ausgesprochen gut, dass die betriebsbedingte Kündigung wegen Corona aufgehoben respektive für unrecht erklärt wird.

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