Dezember 15, 2018

ARBEITSRECHT ZEUGNISDATUM

Bereits 1992 hat das Bundesarbeitsgericht in einem Verfahren zur Zeugniskorrektur entschieden, dass ein vom Arbeitgeber berichtigtes Zeugnis auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückzudatieren ist.

Die Klägerin war von 1972 bis zum 30.06.1990 in einem Anstellungsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis endete in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich aufgrund einer Kündigung. Der Arbeitgeber hatte sich verpflichtet, eine Arbeitszeugnis auszustellen.

Über den Inhalt des Zeugnisses wurde dann gestritten. Schlussendlich verglich man sich auch hier und der Arbeitgeber stellte am 16.11.1990 ein korrigiertes Arbeitszeugnis. Dann am 03.12.1990 stellte er ein weiteres korrigiertes Zeugnis aus. Das fand so keinen Gefallen. Die Klägerin wollte den 30.06.1990 als Ausstellungsdatum vermerkt haben und klagte erneut. Das Verfahren zog sich durch drei Instanzen.

Das Urteil vom Bundesarbeitsgericht zum Arbeitsrecht, Zeugnisdatum

Das Bundesarbeitsgericht urteilte dabei, dass ein Arbeitnehmer, der ein Zeugnis erst einige Zeit nach seinem Ausscheiden verlangt, keine Rückdatierung auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen kann.

Weiter entschied das BAG aber, dass ein bereits erteiltes Zeugnis, das vom Arbeitgeber inhaltlich geändert bzw. berichtigt wird, auf das Datum des ursprünglich und erstmals erteilten Zeugnisses ausgestellt werden muss.

Gegen dieses Ausstellungsdatum spricht auch nicht die sogenannte Zeugniswahrheit. Im Geschäftsverkehr ist es üblich, schriftliche Erklärungen unter dem richtigen Datum auszustellen. Für den Sonderfall des Zeugnisses ist das aber nicht uneingeschränkt so. Hätte der Arbeitgeber gleich ein vollständiges und richtiges Zeugnis erteilt, hätte dieses Zeugnis bereits von Beginn an das ursprüngliche Datum aufgewiesen. Es darf also nicht unberücksichtigt bleiben, dass die verspätete Ausstellung eines richtigen Zeugnisses von der Arbeitnehmerin nicht zu vertreten ist.

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